Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Wann der Arbeitgeber Urlaub kürzen darf, was mit Resturlaub passiert und wie Teilzeit in der Elternzeit den Urlaubsanspruch verändert.

Familie packt eine Reisetasche und plant Urlaub in der Elternzeit

In diesem Guide

  1. Kürzung um ein Zwölftel pro vollem Monat
  2. Ein einfaches Rechenbeispiel
  3. Resturlaub vor der Elternzeit
  4. Urlaub bei Teilzeit in der Elternzeit
  5. Mutterschutz ist keine Elternzeit

Urlaub verschwindet nicht automatisch mit Beginn der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub aber für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, wenn er dieses Recht wirksam ausübt.

1. Kürzung um ein Zwölftel pro vollem Monat

Nach § 17 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Beginnt oder endet die Elternzeit im laufenden Monat, ist dieser nicht vollständig von Elternzeit erfasst und löst deshalb keine Kürzung nach dieser Regel aus.

Die Kürzung passiert nicht allein durch den Kalendereintrag „Elternzeit“. Der Arbeitgeber muss eine erkennbare Kürzungserklärung abgeben. Das kann vor, während oder unter bestimmten Voraussetzungen nach der Elternzeit geschehen, solange das Arbeitsverhältnis besteht.

2. Ein einfaches Rechenbeispiel

Bei 30 Urlaubstagen im Jahr und sechs vollen Kalendermonaten Elternzeit kann der Arbeitgeber um 6/12 kürzen. Das entspricht 15 Urlaubstagen. Teilmonate am Anfang oder Ende zählen für diese Kürzung nicht als volle Monate.

Nicht selbst abrunden

Berechnung und Rundung können vom Einzelfall abhängen. Lass dir die Kürzung und den verbleibenden Urlaub schriftlich aufschlüsseln, statt eigene Tage vorsorglich zu streichen.

3. Resturlaub vor der Elternzeit

Nicht genommener Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt nicht während der Auszeit. Der Arbeitgeber muss ihn nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Schließt sich wegen eines weiteren Kindes direkt eine weitere Elternzeit an, wird der Resturlaub weiter übertragen.

Endet das Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit, muss noch bestehender Urlaub grundsätzlich abgegolten werden. Wurde vor Beginn bereits mehr Urlaub genommen als nach der Kürzung zusteht, kann der Arbeitgeber spätere Ansprüche entsprechend mindern.

4. Urlaub bei Teilzeit in der Elternzeit

Arbeitest du während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit, darf der Urlaub für diese Zeit nicht wegen der Elternzeit gekürzt werden. Ändert sich jedoch die Zahl deiner Arbeitstage pro Woche, wird der Urlaubsanspruch auf die neue Verteilung umgerechnet.

Beispiel: 30 Urlaubstage bei fünf Arbeitstagen pro Woche entsprechen sechs freien Wochen. Bei drei Arbeitstagen pro Woche sind es für denselben Zeitraum 18 Urlaubstage, ebenfalls sechs freie Wochen.

5. Mutterschutz ist keine Elternzeit

Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote gelten urlaubsrechtlich als Beschäftigungszeit. Sie führen nicht zu einer Kürzung des Urlaubsanspruchs. Beginnt die Elternzeit direkt danach, bleibt nicht genommener Urlaub bis nach der Elternzeit erhalten.

  • Resturlaub vor Beginn dokumentieren.
  • Kürzungserklärung und Berechnung des Arbeitgebers prüfen.
  • Teilzeit-Arbeitstage und Urlaubsanspruch gemeinsam festhalten.
  • Nach Rückkehr Resturlaub rechtzeitig einplanen.

Mehr zur Elternzeit

Anspruch, Anmeldung, Dauer und Rückkehr erklären wir im Ratgeber Elternzeit im Überblick.

Häufige Fragen

Wird mein Urlaub automatisch gekürzt?

Nein. § 17 BEEG gibt dem Arbeitgeber ein Kürzungsrecht. Er muss erkennbar erklären, dass er davon Gebrauch macht.

Verfällt Resturlaub während der Elternzeit?

Nein. Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit wird geschützt übertragen und kann nach der Rückkehr im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr genommen werden.

Entsteht Urlaub, wenn ich in Elternzeit Teilzeit arbeite?

Ja, bei Teilzeit beim bisherigen Arbeitgeber besteht Urlaubsanspruch. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche wird die Zahl der Urlaubstage entsprechend umgerechnet.

Quellen & Stand

Fachlich aktualisiert am 09.08.2026. Offizielle Grundlagen: Familienportal: Urlaub in der Elternzeit, § 17 BEEG und Familienportal: Urlaub im Mutterschutz.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung.


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