In diesem Guide
Elterngeld lässt sich gut planen, sobald du die Entscheidungen in der richtigen Reihenfolge triffst. Dieser Guide zeigt dir zuerst, ob ein Anspruch besteht, dann welche Bezugsform zu deinem Alltag passt und schließlich, wie Höhe, Monate und Antrag zusammenhängen. Konkrete Beispiele und der interaktive Planungshelfer machen aus den Regeln einen belastbaren nächsten Schritt.
1. Wer Elterngeld bekommen kann
Die Grundvoraussetzungen stehen in § 1 BEEG. Du musst mit dem Kind in einem Haushalt leben, es selbst betreuen und deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich in Deutschland haben. Eine Erwerbstätigkeit ist erlaubt, solange sie im Durchschnitt des jeweiligen Lebensmonats 32 Wochenstunden nicht übersteigt. Eine Berufsausbildung wird bei dieser Stundengrenze nicht mitgezählt.
Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 Euro beträgt. Bei Paaren zählt die Summe beider Personen. Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit dem Bruttogehalt gleichzusetzen; du findest es im Steuerbescheid.
Wichtig
Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes geplant, nicht nach Kalendermonaten. Ist dein Kind am 12. geboren, läuft jeder Lebensmonat vom 12. eines Monats bis zum 11. des Folgemonats.
2. Welche Elterngeld-Variante passt?
| Variante | Monatlicher Rahmen | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| Basiselterngeld | 300–1.800 € plus mögliche Zuschläge | Höherer Monatsbetrag über einen kürzeren Zeitraum |
| ElterngeldPlus | 150–900 € plus mögliche Zuschläge | Längerer Bezug; häufig interessant bei Teilzeit |
| Partnerschaftsbonus | wie ElterngeldPlus | 2, 3 oder 4 zusätzliche Monate, wenn beide gleichzeitig durchschnittlich 24–32 Stunden arbeiten |
Basiselterngeld
Basiselterngeld ist der Ausgangspunkt der Planung. Ohne Einkommen nach der Geburt ersetzt es je nach Voreinkommen regelmäßig 65 bis 67 Prozent des pauschal berechneten Elterngeld-Nettos; bei geringem Einkommen kann die Ersatzrate steigen. Wer nach der Geburt arbeitet, erhält den Prozentsatz auf die Differenz zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt.
ElterngeldPlus
Ein Basis-Monatsbetrag lässt sich in zwei Monate ElterngeldPlus tauschen. Ohne Einkommen nach der Geburt ist ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld und läuft doppelt so lange. Bei Einkommen kann es sich stärker lohnen: Es wird zwar ebenfalls aus der Einkommensdifferenz berechnet, ist aber höchstens auf die Hälfte des theoretischen Basiselterngeldes ohne Einkommen gedeckelt (§ 4a Abs. 2 BEEG).
Partnerschaftsbonus
Arbeiten beide Eltern gleichzeitig in 2, 3 oder 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten durchschnittlich mindestens 24 und höchstens 32 Stunden pro Woche, kann jeder für diese Monate zusätzlichen Partnerschaftsbonus erhalten. Verfehlt eine Person in einem Monat die Stundenspanne, kann der Bonus für beide in diesem Monat entfallen. Plant deshalb nicht mit der Vertragsstundenzahl allein, sondern mit dem tatsächlichen Durchschnitt je Lebensmonat.
Vom Überblick zu deinem persönlichen Plan
Der Guide erklärt die Regeln. Mit dem Elterngeldrechner prüfst du die Größenordnung; in der Elterngeld-Buddy-App ordnest du anschließend Bezugsmonate, Aufgaben und Unterlagen. So bleibt die Entscheidung zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus mit deinem Alltag verbunden.
3. Bezugsdauer: Monatsbeträge statt „14 Monate pro Person“
Paare teilen grundsätzlich 12 Basis-Monatsbeträge untereinander auf. Zwei zusätzliche Partnermonate sind möglich, wenn mindestens eine Person in zwei Lebensmonaten nach der Geburt weniger Erwerbseinkommen hat und beide Elterngeld beziehen. Eine einzelne Person kann grundsätzlich höchstens 12 Basis-Monatsbeträge erhalten und muss mindestens 2 Lebensmonate beziehen.
Für Geburten ab dem 1. April 2024 dürfen beide Eltern innerhalb der ersten 12 Lebensmonate grundsätzlich nur einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Ausnahmen gelten unter anderem für Mehrlinge, bestimmte Frühgeburten und bestimmte Behinderungsfälle. Sobald eine Person ElterngeldPlus bezieht, kann die andere parallel ebenfalls Elterngeld beziehen.
Nach dem 14. Lebensmonat sind nur noch ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus möglich, längstens bis zum 32. Lebensmonat. Ab dann darf keine Lücke entstehen: Bezieht in einem Lebensmonat niemand ElterngeldPlus, kann ein späterer Restanspruch regelmäßig nicht wieder aufgenommen werden.
4. Welches Einkommen betrachtet wird
Angestellte
Für nichtselbstständig Beschäftigte zählen regelmäßig die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt (§ 2b Abs. 1 BEEG). Der Geburtsmonat gehört nicht dazu. Bestimmte Monate können den Zeitraum nach hinten verschieben, etwa Monate mit Mutterschutzleistungen, Elterngeld für ein älteres Kind oder einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung.
Selbstständige und Mischeinkünfte
Bei selbstständigen Einkünften gilt grundsätzlich der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt. Hast du Arbeitslohn und selbstständige Einkünfte, wird regelmäßig das Steuerjahr für sämtliche Einkünfte maßgeblich. Eine kleine nebenberufliche Tätigkeit kann den Zeitraum daher unerwartet verändern; für sehr geringe Gewinne enthält § 2b Abs. 4 BEEG eine Ausnahme.
Typischer Fehler
Teilt nicht einfach das Jahresbrutto durch zwölf. Sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder eine Jahresprämie werden bei der Elterngeld-Berechnung regelmäßig nicht berücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG).
5. So wird die Höhe Schritt für Schritt berechnet
Die Elterngeldstelle übernimmt nicht das Netto vom Gehaltszettel. Sie bildet ein eigenes pauschales Elterngeld-Netto. Bei Angestellten sieht der Rechenweg vereinfacht so aus:
- Durchschnittliche laufende Bruttoeinnahmen im Bemessungszeitraum bestimmen.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag anteilig abziehen; aktuell sind das regelmäßig 102,50 Euro pro Monat.
- Pauschal berechnete Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abziehen.
- Pauschalen für Sozialabgaben abziehen: 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für Rentenversicherung und 2 Prozent für Arbeitsförderung, soweit jeweils Versicherungspflicht besteht.
- Auf das so ermittelte Elterngeld-Netto die Ersatzrate anwenden und Mindest- oder Höchstbetrag beachten.
Zwischen 1.000 und 1.200 Euro Elterngeld-Netto beträgt die Ersatzrate 67 Prozent. Oberhalb von 1.200 Euro sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent; unter 1.000 Euro steigt sie schrittweise bis auf höchstens 100 Prozent (§ 2 Abs. 2 BEEG). Das Ergebnis wird beim Basiselterngeld auf mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro begrenzt.
6. Drei Beispiele mit konkreten Zahlen
Beispiel A: 4.000 Euro Brutto, kein Einkommen nach der Geburt
Eine angestellte Person verdient laufend 4.000 Euro brutto, ist in Steuerklasse I, kirchensteuerpflichtig und gesetzlich in allen drei Sozialversicherungszweigen pflichtversichert. Für eine Geburt 2026 ergibt der gesetzliche Rechenweg in unserem Beispiel:
| Brutto | 4.000,00 € |
|---|---|
| abzüglich Werbungskostenpauschale | − 102,50 € |
| pauschale Steuerabzüge | − 586,80 € |
| pauschale Sozialabgaben | − 840,00 € |
| Elterngeld-Netto | 2.470,70 € |
| Basiselterngeld bei 65 % | 1.605,96 € |
| ElterngeldPlus ohne Einkommen | 802,98 € |
Die Zahlen sind ein nachvollziehbares Muster, keine Lohnabrechnung. Steuermerkmale, Versicherungsstatus, Kirchensteuerpflicht und das für die Geburt maßgebliche Steuerprogramm verändern das Ergebnis.
Beispiel B: 2.000 Euro vor und 500 Euro nach der Geburt
Zur Veranschaulichung verwenden wir vereinfachte Elterngeld-Netto-Werte und eine Ersatzrate von 65 Prozent. Der Einkommensunterschied beträgt 1.500 Euro. Daraus ergeben sich 975 Euro Basiselterngeld. Das ElterngeldPlus ist auf die Hälfte des theoretischen Basiselterngeldes ohne Einkommen begrenzt: 65 Prozent von 2.000 Euro sind 1.300 Euro, der Deckel beträgt also 650 Euro.
| Basiselterngeld | ElterngeldPlus | |
|---|---|---|
| Teilzeiteinkommen | 500 € | 500 € |
| Elterngeld | 975 € | 650 € |
| Summe im Monat | 1.475 € | 1.150 € |
| Mögliche Bezugsdauer je eingesetztem Basis-Monat | 1 Monat | 2 Monate |
Beispiel C: Geschwisterbonus
Das berechnete Basiselterngeld beträgt 900 Euro. Im Haushalt lebt neben dem Neugeborenen ein zweijähriges Kind. Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent, also 90 Euro. Ausgezahlt würden in diesem Beispiel 990 Euro Basiselterngeld. Bei einem Basisbetrag von 500 Euro wären 10 Prozent nur 50 Euro; dann greift der Mindestbonus von 75 Euro.
7. Zuschläge und Sonderfälle
Geschwisterbonus
Der Geschwisterbonus erhöht das Elterngeld um 10 Prozent, beim Basiselterngeld mindestens um 75 Euro. Voraussetzung ist regelmäßig, dass neben dem Neugeborenen ein weiteres Kind unter 3 Jahren oder zwei weitere Kinder unter 6 Jahren im Haushalt leben. Für Kinder mit Behinderung gelten besondere Altersgrenzen (§ 2a BEEG).
Mehrlinge und Frühgeburten
Bei Mehrlingen gibt es einen Elterngeldanspruch plus 300 Euro Mehrlingszuschlag für jedes weitere Kind. Für ElterngeldPlus halbiert sich der Zuschlag. Bei einer Geburt mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin können je nach Abstand zum Termin zusätzliche Basis-Monatsbeträge entstehen.
Elterngeld beim zweiten Kind
Für jedes Kind wird neu gerechnet. Gerade bei kurzem Geburtenabstand sind Ausklammerungsmonate und Geschwisterbonus entscheidend. Unser eigener Guide zum Elterngeld beim zweiten Kind zeigt den Bemessungszeitraum Schritt für Schritt.
Mutterschaftsleistungen und andere Einnahmen
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden auf das Elterngeld angerechnet. Die betroffenen Lebensmonate gelten bei der Mutter regelmäßig als verbrauchte Basiselterngeld-Monate. Auch andere Lohnersatzleistungen können angerechnet werden. Elterngeld selbst ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf anderes Einkommen.
8. Der Antrag: in dieser Reihenfolge wird es übersichtlich
Elterngeld kann erst nach der Geburt beantragt werden. Du kannst den Antrag vorher fast vollständig vorbereiten. Warte nach der Geburt nicht zu lange: Nach § 7 Abs. 1 BEEG wird höchstens für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Eingangsmonat rückwirkend gezahlt.
- Zuständige Elterngeldstelle und das Formular deines Bundeslands bestimmen.
- Bezugsplan nach Lebensmonaten für beide Eltern skizzieren.
- Geburtsurkunde beziehungsweise die Ausfertigung „für Elterngeld“ bereithalten.
- Nachweise zum Einkommen im Bemessungszeitraum sammeln.
- Bescheinigungen zu Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergänzen.
- Teilzeit, Arbeitszeit und voraussichtliches Einkommen im Bezugszeitraum dokumentieren.
- Bei Selbstständigkeit Steuerbescheid, Gewinnermittlung und Prognose vorbereiten.
- IBAN, Steuer-IDs, Unterschriften und gewünschte Monate abschließend prüfen.
- Antrag nachweisbar einreichen und Kopie samt Anlagen speichern.
Wenn Standardbeispiele nicht reichen
Bei Selbstständigkeit, Mischeinkünften, paralleler Teilzeit, kurzer Geburtenfolge oder stark schwankendem Einkommen kann eine individuelle Rechnung sinnvoll sein. In der persönlichen Elterngeldberatung werden Varianten, Bezugsmonate und nächste Schritte gemeinsam geprüft.
Häufige Fragen
Sind 65 Prozent meines normalen Nettos eine gute Schätzung?
Nur grob. Die Elterngeldstelle berechnet ein eigenes Netto mit gesetzlichen Pauschalen. Besonders bei hohem Einkommen, Kirchensteuer, Selbstständigkeit oder besonderen Versicherungsverhältnissen kann es vom Gehaltsnetto abweichen.
Zählen Weihnachtsgeld und Bonuszahlungen mit?
Als sonstige Bezüge behandelte Einmalzahlungen werden regelmäßig nicht berücksichtigt. Entscheidend ist die lohnsteuerliche Behandlung der konkreten Zahlung.
Kann ich während des Elterngeldbezugs arbeiten?
Ja, im Durchschnitt des Lebensmonats bis zu 32 Wochenstunden. Das Einkommen verändert aber regelmäßig die Höhe. Details und weitere Beispiele findest du im Guide zu Zuverdienst und Teilzeit.
Muss ich mich endgültig zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus entscheiden?
Änderungen für zukünftige Lebensmonate sind häufig möglich. Für bereits ausgezahlte Monate gelten Einschränkungen. Prüft eine Änderung deshalb vorab mit der Elterngeldstelle und berücksichtigt auch Krankenversicherung und Teilzeitplanung.
Quellen & Stand
Fachlich geprüft am 10.08.2026. Grundlage sind das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die amtlichen Hinweise des Familienportals des Bundes sowie die gesetzlichen Rechenregeln in §§ 2 bis 2f BEEG.
Die Beispiele vereinfachen einzelne Schritte und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindlich entscheidet die zuständige Elterngeldstelle anhand deiner Nachweise.
