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Elterngeld für Selbstständige

Elterngeld für Selbstständige: Steuerjahr, Gewinn, Mischeinkünfte, 35-Euro-Ausnahme, Prognose und Nachweise verständlich erklärt.

Schwangere Selbstständige arbeitet in ihrem Schneideratelier

In diesem Guide

  1. Welcher Bemessungszeitraum zählt?
  2. Gewinn statt Umsatz
  3. Mischeinkünfte und die 35-Euro-Ausnahme
  4. Arbeiten während des Elterngeldbezugs
  5. Praktische Planung vor dem Antrag

Bei Selbstständigen entscheidet nicht der Umsatz, sondern der steuerliche Gewinn. Dazu kommt ein anderer Bemessungszeitraum als bei Angestellten. Wer nebenbei selbstständig arbeitet, sollte die Einordnung besonders früh prüfen.

Welcher Bemessungszeitraum zählt?

Für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft gilt grundsätzlich der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt. Bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr ist das meist das Kalenderjahr vor der Geburt.

Auch hier können bestimmte Ereignisse den Zeitraum verschieben, etwa Elterngeld für ein älteres Kind, Mutterschutzleistungen oder eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung. Der Ersatzzeitraum ist dann der davor liegende Veranlagungszeitraum.

Steuerbescheid ist der Ausgangspunkt

Liegt der Bescheid noch nicht vor, kann die Elterngeldstelle vorläufig mit anderen Unterlagen rechnen. Der endgültige Bescheid kann später zu Nachzahlung oder Rückforderung führen.

Gewinn statt Umsatz

Maßgeblich sind die positiven Gewinneinkünfte nach § 2d BEEG. Betriebseinnahmen und Umsatz sagen allein nichts über den Elterngeldanspruch. Betriebsausgaben sind bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt.

  • Einkommensteuerbescheid des maßgeblichen Jahres
  • Gewinnermittlung oder Einnahmenüberschussrechnung
  • bei vorläufiger Entscheidung geeignete aktuelle Nachweise
  • für den Bezugszeitraum eine nachvollziehbare Gewinnprognose
  • später Nachweise über den tatsächlichen Gewinn

Mieteinnahmen und Kapitalerträge sind keine Erwerbseinkünfte im Sinne der Elterngeldberechnung. Sie erhöhen den Monatsbetrag nicht. Sie können aber für andere Leistungen oder die Einkommensteuer relevant sein.

Mischeinkünfte und die 35-Euro-Ausnahme

Wer im relevanten Zeitraum Arbeitslohn und selbstständige Einkünfte hatte, gilt für das Elterngeld grundsätzlich als selbstständig. Dann wird auch der Arbeitslohn nach dem Steuerjahr betrachtet. Das kann den Zeitraum deutlich nach hinten verschieben.

Lagen die selbstständigen Einkünfte sowohl im Kalenderjahr der Geburt vor dem Geburtsmonat als auch im Jahr davor durchschnittlich unter 35 Euro monatlich, kann beantragt werden, sie nicht zu berücksichtigen. Im Vorjahr entspricht das weniger als 420 Euro insgesamt. Die Ausnahme ist ein Antrag, keine automatische Umstellung.

Arbeiten während des Elterngeldbezugs

Selbstständige dürfen während des Bezugs grundsätzlich bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten. Die Elterngeldstelle schätzt den Gewinn zunächst und rechnet später mit den tatsächlichen Werten ab.

Für die Gewinnermittlung im Bezugszeitraum können pauschal 25 Prozent Betriebsausgaben berücksichtigt werden; auf Antrag sind tatsächliche Betriebsausgaben möglich. Einnahmen und Ausgaben sollten den Lebensmonaten nachvollziehbar zugeordnet werden können.

  • Gewinn nicht mit Geldeingang oder Umsatz verwechseln.
  • Rücklagen für eine mögliche Rückforderung bilden.
  • Arbeitszeit und Aufträge dokumentieren.
  • Schwankungen früh an die Elterngeldstelle melden.
  • Basiselterngeld und ElterngeldPlus mit der realistischen Prognose vergleichen.

Praktische Planung vor dem Antrag

Legt Bemessungszeitraum, Steuerbescheid, erwarteten Gewinn und geplante Lebensmonate nebeneinander. Erst dann lässt sich entscheiden, ob eine Erwerbspause, reduzierte Tätigkeit oder ElterngeldPlus sinnvoll ist.

Die Elterngeld-Buddy-App strukturiert Angaben und Nachweise. Bei Mischeinkünften, abweichendem Wirtschaftsjahr oder stark schwankenden Gewinnen ist eine individuelle Fallanalyse besonders sinnvoll.

Häufige Fragen

Zählt mein Umsatz?

Nein. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, nicht Umsatz oder Kontostand.

Was passiert ohne fertigen Steuerbescheid?

Die Elterngeldstelle kann vorläufig entscheiden. Nach Vorlage der endgültigen Unterlagen wird abgerechnet.

Zählen Mieteinnahmen zum Elterngeld-Einkommen?

Nein, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind keine Erwerbseinkünfte nach §§ 2 bis 2d BEEG.

Quellen & Stand

Fachlich geprüft am 10.08.2026. Grundlagen sind § 2b BEEG, § 2d BEEG und die Hinweise des Familienportals zu Mischeinkünften.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen. Verbindlich entscheidet die zuständige Stelle anhand des Einzelfalls.


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